Satzung des Mäuseasyls e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Mäuseasyl e.V.“. Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist es,
• Die Öffentlichkeit über Mäuse, Rennmäuse und Kleinsäugerexoten zu informieren, um Vorurteile abzubauen und die Akzeptanz von Mäusen als Haustiere zu erhöhen.
• Durchsetzung und Hilfestellung zur artgerechten Haltung von diesen Säugetieren als Haustiere.
• Informationen über Mäuse zu sammeln und weiterzuleiten.
• Kontakte und Kommunikation zwischen den Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern zu ermöglichen und zu fördern.
• Die Durchsetzung eines Haltungs- und Verkaufsverbotes von Säugetieren in Zoohandlungen.
• Zweck des Vereins ist es ausdrücklich nicht, die Zucht von Kleinsäugetieren, bei denen eine akute Notfalllage existiert, zu unterstützen.
• Unterstützung von Erhaltungszuchten seltener, exotischer Säuger zur Vermeidung von Wildfängen und den damit verbundenen Tierverlusten.
• Durchsetzung und Hilfestellung zur artgerechten Haltung von Mäusen, Rennmäusen und Kleinsäugerexoten in Futtertierzuchten.
• Tierschutzpolitische Aufgaben wahrzunehmen und sich für eine Verbesserung, der dem Schutz der Tiere geltenden Rechtsnormen und deren strikte Beachtung einzusetzen. Der Verein wendet sich gegen Missbräuche und Quälereien von lebenden Tieren.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Weggefallen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
• ordentlichen Mitgliedern
• fördernden Mitgliedern
• Ehrenmitgliedern
• passiven Mitgliedern
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
3. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, Einzelfirmen, Personenvereinigungen und Körperschaften, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit sind.
4. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten der Wissenschaft, der Wirtschaft, des öffentlichen Lebens und des Vereins selbst, die sich besondere Verdienste im Sinne des §2, der Vereinssatzung erworben haben. Ehrenmitglieder haben ohne Beitragspflicht die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
5. Passive Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird schriftlich, per E-Mail oder Forenmail beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
2. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung die Mitgliederversammlung angerufen werden, deren Entscheidung endgültig ist.
3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Ihr Anteil an der Gesamtmitgliederzahl darf 25% zum Zeitpunkt der Ernennung durch die Mitgliederversammlung nicht überschreiten.
§ 7 Ruhende Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglieder können ihre Mitgliedschaft aus besonderen Gründen ruhen lassen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Ruhende Mitglieder zahlen keinen Beitrag und haben keine Rechte aus der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft kann maximal zwei Jahre ruhen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder mit dem Tod des Mitglieds. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist jederzeit mit einer Frist von einem Monat zulässig. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Ab der ersten Mahnung ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bis zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitrags- oder Umlagepflicht befreit.
§ 9 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Zusatz: Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei allen Rechtsgeschäften von mehr als 250 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen. Diese Regelung gilt im Innenverhältnis des Vereins.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus
• der/dem 1. Vorsitzenden
• der/dem 2. Vorsitzenden
• der/dem Kassier.
Der/die 2. Vorsitzende nimmt bei allen Sitzungen die Aufgaben des Schriftführers wahr.
§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
• Führung der laufenden Geschäfte
• Ernennung und Entlassung von Ämtern mit besonderem Fachbereich,
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 12 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
Der Vorstand kann einstimmig weitere Mitglieder, maximal zwei zur Zeit, mit Sonderaufgaben in das Vorstandsgremium berufen. Diese Experten sind mit einem Sonderbereich und den normalen Vorstandaufgaben befasst. Eine Entlassung aus dem Vorstand erfolgt einstimmig von dem durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstand.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 13 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von jedem Vorstandmitglied einberufen werden können. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Vorstandsbeschlüsse können ebenso telefonisch oder mit Hilfe elektronischer Medien gefasst werden.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der/des zweiten Vorsitzenden.
Über Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches den Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
§ 14 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
• Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
• weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergibt.
Mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Juni, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung kann auch über das Internet als Online-Versammlung abgehalten werden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich, per E-Mail oder Forenmail, einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Als Adresse gilt auch eine E-Mail- bzw. Forenmailadresse. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin, schriftlich, per E-Mail oder Forenmail, mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Onlineversammlungen findet dann nach den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe statt. Die Internetadresse und gegebenenfalls die Zugangsdaten sind den Mitgliedern mit der Einladung mitzuteilen. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte, die nicht Vereinsmitglieder sind, weiterzugeben. Die Stimmabgabe erfolgt im Bereich der geschlossenen Benutzergruppe. Die Versammlung wird in Form eines Computer-Logfiles protokolliert.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Anträge an die Mitgliederversammlung gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sind.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sowie Wahl, Abberufung oder Entlassung des Vorstandes können keine Initiativanträge sein.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.
§ 15 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist anhand des Computerlogfile ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Ergebnisprotokoll aufzunehmen.
§ 16 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V., München, der dieses ausschließlich zum Zwecke des Tierschutzes verwenden darf. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.