Bio-Frostmäuse
Um die Zucht optimal betreiben zu können, die Zuchttiere nicht zu überlasten und um immer Futtertiere in der richtigen Größe parat zu haben, können Sie überzählige Futtertiere töten und einfrieren, wenn Ihre Tiere auch Totfutter annehmen.
Diese Maßnahme eignet sich vor allem dann, wenn keine erwachsenen Mäuse verfüttert werden sollen. Sie erleichtert die Logistik einer tiergerechten Zucht und das Einhalten des Zuchtplanes mit Schonzeiten erheblich und sorgt dafür, dass das Futterangebot mit dem Bedarf besser zusammen passen.
Das Töten von Futtertieren
Das Tierschutzgesetz kennt keine Futtertiere, sondern nur ganz allgemein Wirbeltiere. Zur Tötung dieser sagt es folgendes aus:
§ 4 Tötung von Wirbeltieren
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
Da Sie die Tiere für den Eigenbedarf verwenden und nicht verkaufen, fällt dies unter nicht berufs- oder gewerbsmäßige Tötung. Mithin benötigen Sie also keinen Sachkundenachweis, sondern nur „die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten“, sollten also dazu in der Lage sein, die Tiere schnell und möglichst schmerzfrei zu töten.
Geben Sie Frosttiere gegen Geld weiter, gilt dies als gewerbsmäßige Tötung und Sie benötigen daher in diesem Fall einen Sachkundenachweis. Über den Erwerb eines solchen können Sie sich beim örtlichen Veterinäramt erkundigen.